Der SRE

Antizipation und Prävention

Das Gesetz vom 5. Juli 2016 über die Neuorganisation des Staatlichen Nachrichtendienstes  definiert eindeutig den Auftrag des SRE. Es grenzt auch präzise den Kontext ein, in dem diese Aufgabe ausgeführt werden kann: Das Vorliegen einer Bedrohung oder die Gefahr einer Bedrohung für die nationale Sicherheit, das heißt Handlungen, die die Unabhängigkeit und Souveränität des Staates, die Sicherheit und Funktionsweise der Institutionen, die Grund- und Freiheitsrechte, die Sicherheit von Personen und Gütern, das wissenschaftliche und technische Potenzial oder die wirtschaftlichen Interessen des Großherzogtums Luxemburg gefährden könnten. Dieser Auftrag erstreckt sich auch auf die Sicherheit ausländischer Staaten oder internationaler und supranationaler Organisationen, mit denen Luxemburg Abkommen unterzeichnet hat.

Das Gesetz nennt die genaue Art der potenziellen Bedrohungen für die nationale Sicherheit:

  • Spionage und Einflussnahme;
  • Gewaltsamer Extremismus;
  • Terrorismus;
  • Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder verteidigungsrelevanten Gütern und der entsprechenden Technologien;
  • organisierte Kriminalität oder Cyber-Bedrohung, sofern diese mit einer der vorgenannten Bedrohungen zusammenhängen.

Der Gesetzestext definiert einerseits die Interventionsbereiche des SRE im Verhältnis zu anderen mit der Sicherheit im Land betrauten Organen und grenzt sie andererseits ein. Er garantiert den Bürgern, dass die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten in einem klaren abgesteckten rechtlichen Rahmen ablaufen.

Keine politische Überwachung

Auch in diesem Punkt ist das Gesetz eindeutig: Die innenpolitische Überwachung ist nicht Aufgabe des SRE.

Ein  fester Rahmen für die operativen Tätigkeiten

Nachrichtendienstliche Methoden können eine gewisse Neugier wecken. Es stimmt, dass zur Informationssammlung spezifische Methoden und Mittel nötig sind, die der Öffentlichkeit häufig verborgen bleiben. Doch der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, die einsetzbaren Methoden klar zu definieren. Sie unterliegen strengen Bedingungen, präzisen Kriterien und einer permanenten Kontrolle auf verschiedenen Ebenen. Sie müssen drei Grundprinzipien entsprechen: Legitimität (eine Bedrohung ist gegeben, die die Ermittlungen rechtfertigt), Verhältnismäßigkeit (die eingesetzten Mittel müssen im Verhältnis zur Bedrohung stehen), Subsidiarität (eine intrusivere Methode wird nur dann verwendet, wenn sich eine weniger intrusive Methode als unwirksam für den beabsichtigten Zweck herausstellt).

Ein möglichst geringes Eindringen in die Privatsphäre

Der Text des Gesetzes spiegelt die politische Vorgabe, bei Überwachungsmaßnahmen drei Genehmigungsstufen zu unterscheiden, die dem Grad der Verletzung der Privatsphäre der Zielpersonen angepasst sind. In der Regel müssen immer die Maßnahmen bevorzugt werden, die den geringsten Grad der Verletzung der Privatsphäre verlangen, während gleichzeitig das Prinzip der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.

Auf der niedrigsten Ebene des Eindringens in die Privatsphäre können die Mittel nur nach begründetem schriftlichen Antrag durch den mit den Recherchen beauftragen SRE-Mitarbeiter und mit schriftlicher Genehmigung durch den SRE-Direktor angewendet werden.

Für die am stärksten intrusiven Überwachungsmaßnahmen, wie die Überwachung von Telekommunikationsverbindungen oder Schriftverkehr, muss wiederum im Vorfeld die Zustimmung einer Sonderkommission, bestehend aus dem Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs, dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes und dem Vorsitzenden des Bezirksgerichts Luxemburg, eingeholt werden. Anschließend werden diese Maßnahmen vom Ministerausschuss, der derzeit aus dem Staatsminister und den beiden Vizepremierministern besteht, genehmigt.

Im Falle einer Bedrohung durch Spionage, Terrorismus oder die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder verteidigungsrelevanten Gütern verfügt der SRE nach Zustimmung der Sonderkommission und der Genehmigung durch den Ausschuss über außerordentliche Überwachungsmittel- und maßnahmen. Zu diesen Mitteln zählt insbesondere der Zugang zu Computersystemen oder Bankdaten.

Eine jährliche Roadmap

Zur Strukturierung der Arbeiten des SRE erstellt der Ministerausschuss auf Vorschlag des Staatsministers eine jährlich aktualisierte Aufgabenbeschreibung, die der parlamentarischen Kontrollkommission zur Information vorgelegt wird. Dies stellt eine Art "Roadmap" dar, die die Aktivitäten und Prioritäten des SRE festlegt. Eine regelmäßige Aktualisierung ist nötig, um auf die Entwicklung der Bedrohungen einzugehen.

 

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